Nach abschluss des neuen Tarifvertrags in Baden-Württemberg bedankte sich IG-Metall-Vorsitzender Berthold Huber in einer Presseerklärung am 19. Mai bei allen Beschäftigten, die sich an bundesweiten Warnstreiks beteiligt hatten. Er betonte, dass ihr Engagement zu dem Kompromiss beigetragen habe. Schließlich wies Helga Schwitzer, Mitglied des IG-Metall-Vorstands, auf die wichtige Rolle der Sozialpartner auf Der Betriebsebene hin. Sie betonte, dass es ihre Verantwortung sei, die einzelnen Punkte des Pilotabkommens aus Baden-Württemberg umzusetzen. Am 22. Mai 2012 begrüßte Frau Schwitzer in einer Pressemitteilung auch den mit der VGZ erzielten Kompromiss zur Verbesserung der Bedingungen für Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie. Es ist bezeichnend, dass die Betriebsräte mehr Mitbestimmungsrechte erhalten haben und Verhandlungen zur Regelung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern durch einen Betriebsvertrag fordern können. Die Themen für eine solche Vereinbarung können vom Zweck und dem Einsatzgebiet, dem Umfang der Leiharbeit bis hin zur unbefristeten Beschäftigung dieser Arbeitnehmer reichen. Im Mai 2012 unterzeichneten die Sozialpartner der deutschen Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg einen neuen Tarifvertrag. Die Beschäftigten in der Industrie erhalten Lohnerhöhungen, und die Vereinbarung sieht auch neue Regelungen für Leiharbeitnehmer und Auszubildende in metallverarbeitenden Betrieben vor. Sie hat eine Laufzeit von 13 Monaten und dient als Pilotvereinbarung für andere Regionen.
Ende desselben Monats wurde außerdem eine gesonderte Vereinbarung über Leiharbeitnehmer in der Branche geschlossen. Die jüngste Vereinbarung von IG Metall und VGZ führte zu einer Lohnanpassung der Leiharbeitnehmer in der Metallindustrie. Um die Lohnunterschiede zwischen Festangestellten und Leiharbeitnehmern so gering wie möglich zu halten, werden Leiharbeitnehmer zuzuschlägen. Diese Zuschläge steigen mit der Dauer des Aufenthalts der Arbeitnehmer in den Betrieben. Der Tarifvertrag sieht vor, dass Unternehmen, die gezwungen sind, von diesen Optionen abzuweichen, abweichen. Befindet sich ein Unternehmen in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, soweit sein Beschäftigungsniveau beeinträchtigt wird, ist es nicht verpflichtet, diese Klauseln für Lehrlinge einzuhalten. Dasselbe gilt, wenn persönliche Gründe eine weitere Anstellung eines Lehrlings rechtfertigen.