(2) Der Begriff “Raketenreparatureinrichtung” bezeichnet eine Anlage, in der die Reparatur oder Wartung von Mittel- oder Kurzstreckenraketen außer inspektions- und Wartungsarbeiten an einer Raketenbetriebsbasis erfolgt. b) Die Inspektoren überprüfen die Angaben, die in der von der kontrollierten Vertragspartei übermittelten Notifizierung über die Anzahl und Art der zu beseitigenden Gegenstände von Raketensystemen angegeben sind, anhand der Anzahl und art der Gegenstände, die sich vor Der Einleitung der Beseitigungsverfahren in der Ausrottungseinrichtung befinden. Inmitten der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Washington und Moskau erhielt die Türkei im vergangenen Monat trotz des Widerstands der USA die ersten Teile eines russischen Raketenabwehrsystems Vom Land. b) Die Vertragspartei lässt die Dächer offen und die Raketen auf Trägerraketen bis zwölf Stunden nach Eingang eines Antrags auf eine solche Beobachtung an Ort und Stelle. (5) Alle Einsatzgebiete, Raketenbetriebsbasen und Raketenunterstützungseinrichtungen sind in der Absichtserklärung oder in späteren Aktualisierungen der Daten gemäß Artikel IX Absatz 3, 5 Buchstabe a oder 5 Buchstabe b) dieses Vertrags festgelegt. Keine der Vertragsparteien darf die Zahl oder die Grenzen von Einsatzgebieten, Raketenoperationsbasen oder Raketenunterstützungseinrichtungen mit Ausnahme von Beseitigungseinrichtungen von den in der Gemeinsamen Vereinbarung festgelegten Bereichen oder Grenzen erhöhen oder ändern. Eine Raketenunterstützungseinrichtung gilt nicht als Teil eines Einsatzgebiets, auch wenn sie sich innerhalb der geografischen Grenzen eines Einsatzgebiets befinden kann. (2) Die Vertragsparteien aktualisieren diese Daten und übermitteln die in diesem Vertrag vorgeschriebenen Notifizierungen über die Zentren zur Verringerung des nuklearen Risikos, die gemäß dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung von Zentren zur Verringerung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 eingerichtet wurden. Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags, die die Absichtserklärung und die Protokolle, die Bestandteil dieses Vertrags sind, enthalten, beseitigt jede Vertragspartei ihre Mittel- und Kurzstreckenraketen, verfügt danach nicht über solche Systeme und erfüllt die übrigen in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen. (4) Die Beseitigung von Mittel- und Kurzstreckenraketen und Trägerraketen solcher Raketen und Trägerausrüstungen, die mit diesen Raketen und Trägerraketen verbunden sind, erfolgt in den Einrichtungen, die in der Gemeinsamen Vereinbarung festgelegt oder gemäß Artikel IX Absatz 5 buchstabe b notifiziert sind, es sei denn, sie werden gemäß den Abschnitten IV oder V des Protokolls über die Beseitigung beseitigt.
Unterstützungsstrukturen, die mit den Raketen und Trägerraketen verbunden sind, die diesem Vertrag unterliegen und der Beseitigung unterliegen, werden vor Ort beseitigt. (9) Eine Struktur oder ein Behälter, die nicht groß genug ist, um eine Rakete, eine Stufe einer solchen Rakete oder Trägerrakete der gemäß dem Vertrag unterliegenden Inspizierungspartei zu enthalten, unterliegt nur einer externen sichtlichen Beobachtung, einschließlich der Messung der Abmessungen einer solchen Struktur oder eines solchen Behälters, um zu bestätigen, dass sie nicht groß genug ist, um eine Rakete enthalten zu können. , Stufe einer solchen Rakete oder Trägerrakete der inspizierten Vertragspartei, die dem Vertrag unterliegt. 9. Die Seiten werden spätestens am 15. Mai 1988 zusätzliche Fotos austauschen.