(1) Das Grundkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Aktienkapital (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) erhöht werden. (1) Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Zweck der Gesellschaft oder sind die bestimmungen in der Satzung über den Gegenstand der Gesellschaft nichtig, so kann jeder Aktionär, jeder Direktor und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt wurde, jedes Mitglied des Aufsichtsrats , im Wege einer Klage, damit die Gesellschaft für nichtig erklärt wird. (1) Die Entscheidungen über die Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Verfügung der Aktionäre unterliegen, werden durch Beschlussmitder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. 3.Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € …………………………………………………………………………. (1) Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft gelten bis zum Abschluss der Liquidation die Bestimmungen des Teils 2 und 3 für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Aktionäre, es sei denn, die Bestimmungen dieses Teils und die Art der Liquidation erfordern etwas anderes. (1) Alle Geschäftsbriefe, unabhängig von ihrer Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht am Sitz der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, angeben, die Direktoren und, wenn die Gesellschaft einen Aufsichtsrat eingerichtet hat und der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat , der Vorsitzende des Aufsichtsrats zusammen mit seinem Familiennamen und mindestens einem vollständigen Vornamen. Werden Angaben zum Kapital der Gesellschaft, zum Grundkapital sowie, wenn noch nicht alle in bar zu leistenden Kapitaleinlagen erfolgt sind, ist in jedem Fall der Gesamtbetrag der ausstehenden Kapitaleinlagen anzugeben. (2) Nimmt ein bekannter Gläubiger keine Kontaktaufnahme mit der Gesellschaft auf, so wird der geschuldete Betrag für den Gläubiger hinterlegt, wenn eine solche Ermächtigung zur Hinterlegung des Betrags vorliegt. Ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, eine Schuld anzupassen oder wird eine Schuld angefochten, so dürfen die Vermögenswerte nur dann ausgeschüttet werden, wenn dem Gläubiger eine Sicherheit gewährt wurde. (3) Ein Aktionär oder Direktor ist von diesen Verpflichtungen befreit, wenn er weder kenntnisde von den Tatsachen wusste, die die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung begründen, noch dass er davon Kenntnis haben musste, wenn er die gebotene Sorgfalt eines umsichtigen Unternehmers anwendet. (1) Sobald jede Änderung der Person eines Aktionärs oder der Umfang seiner Beteiligung wirksam wird, legen die Vorstände dem Handelsregister unverzüglich eine von den Direktoren unterzeichnete Liste der Aktionäre vor, die den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort dieser Anteilseigner sowie die Nennwerte und die aufeinander folgenden Zahlen jeder der Aktien, die die Aktionäre gezeichnet haben, angibt und die auch die prozentualen Anteil am Grundkapital, das durch den Nominalwert jeder jeweiligen Aktie verliehen wird.